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   OLG Hamm, 15.04.2008 - I-27 U 218/06   

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OLG Hamm, 15.04.2008 - I-27 U 218/06 (https://dejure.org/2008,2632)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - I-27 U 218/06 (https://dejure.org/2008,2632)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. April 2008 - I-27 U 218/06 (https://dejure.org/2008,2632)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 688 ff., 253 ZPO, 82 KO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen Pflichtverletzungen eines Konkursverwalters über das Vermögen eines Zedenten; Auswirkungen eines Parteiwechsels im Mahnverfahren auf den Folgeprozess; Wirksamkeitsanforderungen an einen Parteiwechsel; Kriterien für die Annahme ...

  • Judicialis

    ZPO § 253; ; ZPO §§ 688 ff.; ; KO § 82

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253; ZPO §§ 688 ff.; KO § 82
    Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung eines Prozessverhältnisses durch Einreichen einer Klagebegründung durch den neuen Kläger; Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Quotenschaden der Gläubiger wegen pflichtwidriger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1880
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 233/87

    Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Die Frage, wie sich diese Gesamt- und Einzelschäden zueinander verhalten und wer sie nach Verfahrensaufhebung geltend machen kann, ist in der Rechtsprechung nur teilweise geklärt (so ausdr. BGH NJW-RR 1990, 45, 46; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 60, Rn. 41).

    Der IX. Zivilsenat des BGH (IX ZR 233/87, Urteil vom 05.10.1989, NJW-RR 1990, 45) hat sich dem angeschlossen und für die Phase des noch laufenden Konkursverfahrens entschieden, dass Masse- und Konkursgläubiger den (Gesamt)Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter, wie es § 92 InsO nunmehr ausdrücklich bestimmt, nicht geltend machen können.

    In welcher Art und Weise der Gesamtschaden und die Einzelschäden zu "verknüpfen" sind (vgl. BGH NJW-RR 1990, 45, 47), hängt maßgeblich davon ab, welche Schäden welchen Rechtssubjekten bei einer schuldhaften Masseverkürzung konkret entstehen.

    Denn jeder "Beteiligte" i.S.d. § 82 KO kann als Einzelanspruch nur den Schaden geltend machen, der "durch die Pflichtverletzung des Konkursverwalters gerade an seinem Vermögen verursacht worden ist" (BGH NJW-RR 1990, 45, 46).

    Dazu zählen jedenfalls auch - die Konkursgläubiger, deren Verwertungsrecht durch eine schuldhaft pflichtwidrige Massekürzung beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW-RR 1990, 45, 47); der Quotenverringerungsschaden des einzelnen Gläubigers ist "Teil eines Gesamtschadens" (BGH NZI 2004, 496).

    Die Befugnis, einen mehreren Verletzen gemeinschaftlich entstandenen Schaden geltend zu machen, steht dem einzelnen Beteiligten grundsätzlich nicht zu; sie muss besonders verliehen werden (vgl. ausdr. BGH NJW-RR 1990, 45, 46).

    Der Gesamtschaden löst sich mit Verfahrensaufhebung nicht in ausschließlich verbleibende Einzelansprüche auf (so BGH NZI 2004, 496; NJW-RR 1990, 45, 46).

    Dementsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 05.10.1989 (NJW-RR 1990, 45, 47) ausdrücklich ausgesprochen, dass der aus einer - hier unterstellten - haftungsauslösenden Masseschmälerung resultierende (Gesamt)Schadensersatzanspruch aus § 82 KO "der Gemeinschaft der Konkursgläubiger" zustehe und lediglich seine "Ausübung" während des Verfahrens dem (neuen oder Sonder)Konkursverwalter zugewiesen sei.

    Warum deren aus § 82 KO folgende Rechtsposition (vgl. eingehend BGH NJW-RR 1990, 45, 47) vollständig entfallen sollte, wenn die Pflichtverletzung des Konkursverwalters neben der Beeinträchtigung ihres Verwertungsrechts (vgl. BGH a.a.O.) - auch - einen Schaden beim Gemeinschuldner bewirkt, erschließt sich nicht.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sie nicht abschließend geklärt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 45, 46; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 60, Rn. 41).

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    In einer neueren Entscheidung vom 22.04.2004 (IX ZR 128/03, NZI 2004, 496) hat der IX. Zivilsenat klar gestellt, dass auch der Einzelschaden eines Gläubigers ("Quotenverringerungsschaden") vor Abschluss des Konkursverfahrens ausschließlich durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter, nicht aber durch den einzelnen Gläubiger selbst geltend gemacht werden kann.

    Sein Schaden besteht in der jeweils durch die Pflichtverletzung eingetretenen Quotenverringerung (BGH NZI 2004, 496; BGH NJW 1973, 1198).

    aa) Jeder Gläubiger kann nach Verfahrensaufhebung Ersatz seines Quotenverringerungsschadens als Einzelschaden verlangen (BGH NJW 1973, 1198; BGH NZI 2004, 496).

    Dazu zählen jedenfalls auch - die Konkursgläubiger, deren Verwertungsrecht durch eine schuldhaft pflichtwidrige Massekürzung beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW-RR 1990, 45, 47); der Quotenverringerungsschaden des einzelnen Gläubigers ist "Teil eines Gesamtschadens" (BGH NZI 2004, 496).

    Insbesondere liegt nach zivilrechtlichen Kategorien keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) vor, bei der auch der einzelne Gläubiger Zahlung des insgesamt entstandenen Schadens an sich allein verlangen könnte, was der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, nach der lediglich der konkrete Quotenverringerungsschaden (Einzelschaden) geltend gemacht werden kann (BGH NZI 2004, 496 sowie Nachw. o.), widersprechen würde.

    Der Gesamtschaden löst sich mit Verfahrensaufhebung nicht in ausschließlich verbleibende Einzelansprüche auf (so BGH NZI 2004, 496; NJW-RR 1990, 45, 46).

    Genauso wie während des Konkursverfahrens nur ein Sonderverwalter oder neu bestellter Verwalter zur Geltendmachung des Gesamt- bzw. Gemeinschaftsschadens befugt ist (BGH NZI 2004, 496, 497), kann diese Aufgabe nach Beendigung des Verfahrens nur durch einen neu bestellten Nachtragskonkursverwalter wahrgenommen werden (§§ 166 ff. KO).

    Anders als der Kläger es in seinen Stellungnahmen zum Hinweisbeschluss des Senats vom 17.01.2008 darstellt, besteht die Mitberechtigung mehrerer am Schadensersatzanspruch aus § 82 KO bereits mit dessen Entstehung; der Quotenverringerungsschaden der Gläubiger ist von Beginn an Teil des Gesamtschadens (vgl. BGH NZI 2004, 496 [Leitsatz 1 und S. 496]).

    Genau diese Sichtweise liegt auch der Definition des Gesamtschadens in § 92 InsO, der die Rechtslage insoweit nicht geändert hat (BGH NZI 2004, 496, 497), zugrunde.

  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 27 U 44/03

    Haftung des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Aus eigenem Recht machte er Schadensersatzansprüche in Höhe von 81.090,89 EUR geltend (6 O 301/01 LG Essen, 27 U 44/03 OLG Hamm).

    Im Parallelverfahren 27 U 44/03 hat der Senat den Beklagten mit Urteil vom 17.06.2004 (abgedruckt in NZG 2005, 438) zur Zahlung von 60.172,86 EUR verurteilt.

    Dabei kann unterstellt werden, dass eine Haftung des Beklagten aus § 82 KO im Grundsatz gegeben ist, weil er, wie der Senat im Parallelverfahren 27 U 44/03 rechtskräftig zugrunde gelegt hat, einen gegenüber der C AG aus § 37 Abs. 1 S. 4 AktG begründeten Schadensersatzanspruch pflichtwidrig nicht zur Masse gezogen hat.

    Die (unterstellte) Pflichtverletzung des Beklagten führt, was der Kläger nicht in Abrede stellt, sondern im Verfahren 27 U 44/03 (NZG 2005, 438) für sich selbst als Gläubiger in Anspruch genommen hat, nicht ausschließlich zu Schadensersatzansprüchen des Gemeinschuldners, sondern auch zu Ansprüchen der geschädigten Gläubiger aus § 82 KO.

    Soweit der Kläger selbst als Konkursgläubiger betroffen ist, hat er genau diesen (Einzel-)Schaden bereits im Verfahren 27 U 44/03 liquidiert.

    Seinen eigenen Quotenverringerungsschaden hat der Kläger vielmehr bereits im Parallelverfahren 27 U 44/03 geltend gemacht.

  • OLG Hamm, 05.04.2001 - 27 U 168/00

    Insolvenzrecht - Schadensersatzanspruch gegen früheren Konkursverwalter wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Der davon zu trennende, allen Beteiligten gemeinsam entstandene Gesamtschaden, der inhaltlich der Summe der Einzelschäden entspricht, kann ausschließlich im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§§ 166 ff. KO) durch einen neuen Konkursverwalter eingezogen werden (Änderung der Rspr. des Senats; Aufgabe von NZI 2001, 373).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 05.04.2001 (27 U 168/00, abgedruckt in NZI 2001, 373) in Sachen X gegen den Beklagten entschieden habe, schließe die bloße Möglichkeit einer Nachtragsverteilung weder Verfügungen des Gemeinschuldners noch solche der Gläubiger über Vermögenswerte im Sinne des § 166 Abs. 2 KO aus, weil diese erst mit Anordnung der Nachtragsverteilung, also "ex nunc", dem Konkursbeschlag unterfielen.

    Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung vom 05.04.2001 (27 U 168/00; NZI 2001, 373), die auch den U-Komplex betraf, die Auffassung vertreten, dass der Schuldner den Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus § 82 KO nach Aufhebung des Konkursverfahrens in voller Höhe beanspruchen könne und dieser Anspruch demgemäss auch durch einen Gläubiger gepfändet werden könne, soweit (noch) kein ausgefallener Konkursgläubiger seinen nach der Quote zu berechnenden Einzelschaden geltend mache und (noch) kein Nachtragsinsolvenzverfahren nach § 166 KO angeordnet sei.

    Eine Differenzierung danach, ob einzelne Gläubiger rein tatsächlich bereits gegen den Verwalter vorgehen oder noch zuwarten (vgl. Senat NZI 2001, 373 [Leitsatz 1 und S. 375]), kann diese Unstimmigkeit nicht auflösen.

    Die bloße Möglichkeit einer Nachtragsverteilung ändert daran nichts, weil diese einen erneuten Konkursbeschlag nicht rückwirkend, sondern erst mit ihrer Anordnung bewirkt (BGH NJW 1973, 1198, 1199; OLG Hamm NZI 2001, 373, 374; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 166 KO, Rn. 2).

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 165/71

    Verletzung von Pflichten eines Vergleichs- und Konkursverwalters -

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Der VI. Zivilsenat des BGH hat in einem Urteil vom 22.02.1973 (VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198) ausgesprochen, dass jeder Konkursgläubiger seinen Einzelschaden wegen schuldhafter Verringerung der Konkursmasse nach Beendigung des Verfahrens selbst gegen den Konkursverwalter durchsetzen könne.

    Sein Schaden besteht in der jeweils durch die Pflichtverletzung eingetretenen Quotenverringerung (BGH NZI 2004, 496; BGH NJW 1973, 1198).

    aa) Jeder Gläubiger kann nach Verfahrensaufhebung Ersatz seines Quotenverringerungsschadens als Einzelschaden verlangen (BGH NJW 1973, 1198; BGH NZI 2004, 496).

    Die bloße Möglichkeit einer Nachtragsverteilung ändert daran nichts, weil diese einen erneuten Konkursbeschlag nicht rückwirkend, sondern erst mit ihrer Anordnung bewirkt (BGH NJW 1973, 1198, 1199; OLG Hamm NZI 2001, 373, 374; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 166 KO, Rn. 2).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Die Abtretung eines auf Freistellung gerichteten Anspruchs ist gemäß § 399 S. 1 BGB nur an den jeweiligen Gläubiger der zu tilgenden Schuld, nicht aber an Dritte möglich, weil ansonsten eine inhaltliche Änderung eintreten würde (allg. M.; vgl. BGH NJW 1954, 795; NJW 93, 2232; NJW 2004, 1868; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 399, Rn. 4; Müko/Roth, a.a.O., § 399, Rn. 25).

    Dem steht es gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte daraufhin Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 1987, 43; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542; NJW 2004, 1868; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 399, Rn. 4).

  • BGH, 26.03.2003 - IV ZR 222/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrages aufgrund Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Die zu umfassenden Bevollmächtigungen im Rahmen eines der Geldanlage und Steuerersparnis dienenden Immobilienerwerbs ergangene Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 664, 665; NJW 2004, 2378; NJW 2003, 1594, 1595), auf die der Beklagte verweist, lässt sich nicht auf die hier zugrunde liegende Fallgestaltung übertragen.

    Im Übrigen würde selbst eine zunächst nach Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB nichtige Prozessvollmacht lediglich zur Anwendung des § 89 ZPO führen (vgl. BGH NJW 2003, 1594, 1595; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 89, Rn. 12).

  • BGH, 26.07.2001 - III ZR 172/00

    Rechtsberatung unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Geschäftsmäßig handelt nur, wer beabsichtigt - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH NJW 2002, 2104, 2105; NJW 2001, 3541, 3542, NJW 2000, 1560, 1561; NJW 1986, 1050, 1051).

    Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich mehrere rechtsbesorgende Handlungen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, zu dem der Handelnde besondere Kenntnisse besitzt, beschränken und eine über diesen Komplex hinaus gehende Wiederholungsabsicht nicht feststellbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3541, 3542).

  • BGH, 09.04.2002 - X ZR 228/00

    Geschäftsmäßigkeit der Einziehung einer abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Geschäftsmäßig handelt nur, wer beabsichtigt - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH NJW 2002, 2104, 2105; NJW 2001, 3541, 3542, NJW 2000, 1560, 1561; NJW 1986, 1050, 1051).

    Bei nur gelegentlich und unter besonderen Umständen unentgeltlich aus Gefälligkeit übernommener Rechtsbesorgung ist der Tatbestand des Art. 1 § 1 RBerG dagegen regelmäßig nicht erfüllt (BGH NJW 2002, 2104, 2105; Rennen/Caliebe, a.a.O., Rn. 62).

  • OLG Celle, 14.01.1997 - 11 U 190/95
    Auszug aus OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06
    Die Zustimmung des Beklagten ist vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 269 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGHZ 65, 264, 268; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263, Rn. 30; OLG Celle NJW-RR 1998, 206, 207; KG NJOZ 2001, 1775, 1776).

    Dementsprechend ist ein Parteiwechsel nach Widerspruch gegen eine Mahnbescheid in der bisher dazu veröffentlichten Rechtsprechung anerkannt worden (OLG Celle NJW-RR 1998, 206, 207; KG NJOZ 2001, 1775, 1776; vgl. nunmehr auch BGH, II ZR 283/06, Urt. v. 07.01.2008).

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03

    Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05

    Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung als unzulässig durch einstimmigen

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters wegen später nicht beitreibbarer Kosten

  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 153/85

    Import und Export von Kunststoffen - Schadensersatz wegen der Verletzung

  • BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92

    Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

  • BGH, 26.02.1991 - XI ZR 331/89

    Verjährung eines aus einem Freistellungsanspruch hervorgegangenen

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 131/83

    Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren; Pflichten des

  • BGH, 29.04.1992 - VIII ZR 77/91

    Pflichten des Treuhänders bei Weiterleitung des vom Bauherrn gezahlten

  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 243/94

    Ausklammerung einzelner zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen in einem

  • BGH, 27.10.1983 - I ARZ 334/83

    Allgemeiner Gerichtsstand des Konkursverwalters

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 190/99

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen

  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83

    Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen

  • BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61

    Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß

  • OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01

    Ausgleichspflicht bei Schadensersatzhaftung im Fall betrügerischer

  • OLG Hamburg, 25.02.1994 - 11 U 208/93
  • RG, 25.11.1911 - VI 571/10

    Schadensersatzklage gegen den Konkursverwalter

  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

  • BGH, 04.02.1975 - VI ZR 85/73

    Rückwirkung der Zustellung eines Zahlungsbefehls

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZR 132/04

    Haftung des Konkursverwalters

  • OLG Oldenburg, 06.03.1973 - 4 U 162/72
  • KG, 20.08.2012 - 22 W 37/12

    Insolvenzeröffnung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Insolvenzschuldners in

    aa) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass denjenigen gegenüber, die gemäß § 43 InsO (sachlich unveränderte Regelung des § 68 KO a.F., vgl. BT-Ds. 12/2443, S. 124 [zu § 50 des Entwurfs]) neben dem Insolvenzschuldner für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, eine solche Umwandlung nicht erfolgt, weil sie wegen der Beschränkung der Insolvenzgläubiger auf die Quote trotz voller Zahlung an die Insolvenzmasse weiterhin der Inanspruchnahme durch den Insolvenzgläubiger auf die Differenz zwischen dem vollen Betrag und der Quote ausgesetzt wären und im äußersten Fall den vollen Betrag zweimal zahlen müssten (vgl. BGH mit Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92 - NJW 1994, 49, 51 [2.b) am Ende]; BGH mit (Nichtannahme-) Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 - BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4; BGH mit (Nichtzulassungs-) Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/08; vgl. dazu auch Krüger in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 257 Rn. 10; Bittner in: Staudinger, BGB (2009), § 257 Rn. 15; Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 257 Rn. 1; OLG Hamm mit Urteil vom 15. April 2008 - 27 U 218/06 - OLGR 2008, 681 [B) II) 2) c) aa)]; OLG Hamburg mit Urteil vom 25. Februar 1994 - 11 U 208/93 - NJW-RR 1995, 673, 674).
  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 27 U 154/13

    Schadensersatzansprüche des Gemeinschuldners wegen unterbliebener Geltendmachung

    Daran fehlte es sowohl im Zeitpunkt der Abtretung als auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens 27 U 218/06.
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